Ab 2012 sollen die Lohnsteuerkarten nicht mehr auf Papier gedruckt werden, sondern in elektronischer Form ausgegeben werden. Das Verfahren nennt sich ElsterLohn II.
Bis es soweit ist, gilt eine Übergangslösung, die wie folgt aussieht:
Die ausgestellten Lohnsteuerkarten für 2010 gelten unverändert auch für das Jahr 2011.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in einem fortlaufenden Arbeitsverhältnis sind, keine Lohnsteuerkarten für 2011 beim Arbeitgeber abgeben müssen. Der Arbeitgeber wiederum darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht zum Jahresende an den Arbeitnehmer zurückgeben, sondern für das Jahr 2011 weiterhin in seinen Personalunterlagen verwalten. Die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2010 gelten ebenso für das Jahr 2011.
Wenn die Arbeitsstelle gewechselt wird, gilt für den neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte für Jahr 2010.
Eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten auch für das Jahr 2011.
Sollten Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für 2011 nicht mehr gültig sein, wie Beispiel die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, müssen diese vom Arbeitnehmer veranlasst durch das Finanzamt geändert werden.
Zum Beispiel bei Scheidung, bei Herabsetzung der Freibeträge oder ähnliche Fälle. Genaue Auskünfte zu Einzelfällen erteilen die jeweiligen Finanzämter.
Wer bis zum Jahr 2010 noch keine Lohnsteuerkarte bekommen hat, also das erste Mal im Jahr 2011 eine Steuerkarte erhalten würde, für die erstellt das Finanzamt auf Anfrage eine Ersatzbescheinigung aus.
Ab dem Jahr 2012 werden die benötigen Daten für die Lohnsteuerberechnung
in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt. Die Arbeitgeber rufen die erforderlichen Zahlen dann in elektronischer Form ab.
Der Arbeitgeber kann anhand der Steuer Identifikationsnummer (ist ein Leben lang gültig) und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers die Angaben aus der Lohnsteuerkarte, wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag elektronisch übermittelt bekommen.
Lesen Sie auch:
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Dienstag, 23. November 2010
Sonntag, 30. Mai 2010
Eigenbeleg für das Finanzamt
Die Steuererklärung ist fällig und es fehlen einige Belege von getätigten Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden könnten. Was tun?
Bei geringeren Beträgen akzeptiert das Finanzamt Eigenbelege.
Aus den Eigenbelegen muß allerdings deutlich hervorgehen, dass die Ausgaben aus beruflichen Gründen gemacht wurden.
Weiterhin müssen folgende Angaben auf dem Eigenbeleg angegeben werden:
Empfänger der Zahlung,
Datum der Zahlung,
Verwendungzweck der Ausgabe,
den Betrag der Ausgabe,
Ausstellungsdatum des Eigenbelegs,
der Eigenbeleg muß eigenhändig unterschrieben werden.
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Aus den Eigenbelegen muß allerdings deutlich hervorgehen, dass die Ausgaben aus beruflichen Gründen gemacht wurden.
Weiterhin müssen folgende Angaben auf dem Eigenbeleg angegeben werden:
Empfänger der Zahlung,
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Ausstellungsdatum des Eigenbelegs,
der Eigenbeleg muß eigenhändig unterschrieben werden.
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Freitag, 21. August 2009
Einspruch gegen Steuerbescheid vom Finanzamt
Was muß man bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt beachten?
Wenn Sie mit Ihrem Einkommenssteuerbescheid nicht zufrieden sind, bzw. der Steuerbescheid nicht mit Ihren eingereichten Steuerunterlagen übereinstimmt, besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
Auch wer seine Steuerangaben unvollständig gemacht hat oder bestimmte Angaben vergessen hat, kann einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids an das Finanzamt eingereicht werden. Dafür ist das Datum auf dem Steuerbescheid plus 3 Tage für die Postzustellung zuständig. Fällt die Einspruchsfrist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag gilt für das Fristende der nächste Werktag. Versäumt man den Termin wegen Abwesenheit, kann man innerhalb von einem Monat nach seiner Rückkehr das Einspruchsschreiben einreichen. Der Grund für die Verspätung muß dem Finanzamt gegenüber begründet werden. Wer Reiseunterlagen zum Belegen hat, sollte diese mit der Begründung für die Verspätung einreichen.
Man sollte auch mit benennen, dass man in seiner Abwesenheit nicht mit einem Steuerbescheid gerechnet hat und deswegen niemanden mit der Kontrolle dessen beauftragt hatte.
Hierzu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus. In diesem Schreiben sollten die Steuernummer und das Datum des Steuerbescheids angegeben werden. Ausserdem sollte der Einspruch eine ausführliche Begründung enthalten. Mit einem faktisch belegten Einspruch steigen die Chancen auf eine positive Bearbeitung des Antrages.
Wer es zeitlich nicht die Begründung zu formulieren, kann, um die Einspruchsfrist einzuhalten, auch erst den Einspruch senden und die Begründung hinterher schicken.
Der Einspruch ist kostenlos.
Hier finden Sie weitere Infos und Downloads für die Vorlagen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid:
infos-fuer-einspruch-gegen-finanzamt-steuerbescheid.html
Wenn Sie mit Ihrem Einkommenssteuerbescheid nicht zufrieden sind, bzw. der Steuerbescheid nicht mit Ihren eingereichten Steuerunterlagen übereinstimmt, besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
Auch wer seine Steuerangaben unvollständig gemacht hat oder bestimmte Angaben vergessen hat, kann einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids an das Finanzamt eingereicht werden. Dafür ist das Datum auf dem Steuerbescheid plus 3 Tage für die Postzustellung zuständig. Fällt die Einspruchsfrist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag gilt für das Fristende der nächste Werktag. Versäumt man den Termin wegen Abwesenheit, kann man innerhalb von einem Monat nach seiner Rückkehr das Einspruchsschreiben einreichen. Der Grund für die Verspätung muß dem Finanzamt gegenüber begründet werden. Wer Reiseunterlagen zum Belegen hat, sollte diese mit der Begründung für die Verspätung einreichen.
Man sollte auch mit benennen, dass man in seiner Abwesenheit nicht mit einem Steuerbescheid gerechnet hat und deswegen niemanden mit der Kontrolle dessen beauftragt hatte.
Hierzu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus. In diesem Schreiben sollten die Steuernummer und das Datum des Steuerbescheids angegeben werden. Ausserdem sollte der Einspruch eine ausführliche Begründung enthalten. Mit einem faktisch belegten Einspruch steigen die Chancen auf eine positive Bearbeitung des Antrages.
Wer es zeitlich nicht die Begründung zu formulieren, kann, um die Einspruchsfrist einzuhalten, auch erst den Einspruch senden und die Begründung hinterher schicken.
Der Einspruch ist kostenlos.
Hier finden Sie weitere Infos und Downloads für die Vorlagen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid:
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