Freitag, 8. Januar 2010

Kindergeld Anspruch für Studenten und Auszubildende

Lesen Sie: Studenten-Ausbildungsfreibetrag-Verdienstgrenze fällt ab 2012 weg
Studenten Freibetrag - Verdienstgrenze ab 2010

Die Einkommensgrenze für Studenten und Auszubildende für den Anspruch auf Kindergeld, hat sich im Jahr 2010 von 7680 € auf 8004 € erhöht.
Von dem Einkommen der Studenten und Auszubildenden werden bestimmte Beträge abgezogen, wie etwa
die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
die Zahlungen für die Kranken-und Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,
die Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Erzielt das Kind eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro dann geltend gemacht werden, wenn keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Sind höhere Werbungskosten angefallen, das heißt über 920 Euro,können diese natürlich im Einzelnen per Nachweise geltend gemacht, bzw. von den Einkünften abgezogen werden.
Dem Kindergeld Anspruch wird das bereinigte Nettojahreseinkommen zugrunde gelegt. Dies errechnet sich aus dem Brutto-Jahreseinkommen, von diesem werden die Sozialabgaben, die Werbungskostenpauschale bzw. die tatsächlich angefallenen Werbungskosten etc. abgezogen.
Werbungskosten können zum Beispiel sein:
Fahrtkosten, Kilometergeld,
Fahrten Hin-Rückweg praktische Ausbildung,
täglich wechselnder Einsatzort,
Abwesenheitspauschale täglich je nach Bedarf /8/10/12 Stunden,
Fahrten Wohnung-Schule,
Fahrten zu Lerneinheiten,
Bücher, Schreib-und Lernutensilien,
Kosten für Miete, Wohnung, Zimmer speziell für die Ausbildung

Eigene Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne und Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden. (aus wikipedia.org)

Eventuell kann eine Entgeltumwandlung in Frage kommen. Das heißt, man zahlt einen Teil des zu hohen Brutto Monatslohn in eine betrieblichen Altersvorsorge-Versicherung ein. Hier gibt es spezielle Grenzen, die eingehalten werden müssen.
Beim Steuerberater oder der Kindergeldkasse erkundigen.

Die Einkünfte der Studenten und Auszubildenden dürfen nach Abzug der geltend gemachten Beträge keinen Euro höher als 8.004,00 Euro sein.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Schlimmstenfalls muß das zuviel erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden.
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Lesen Sie auch:
http://sparportal.blogspot.com/2009/05/freibetrag-fur-studenten-und.html

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