Samstag, 9. Januar 2010

Wohnungseigentümer muß Wohngeld zahlen

Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer die Zahlung des monatlichen Wohngeldes verweigert, weil er andere Verpflichtungen der Eigentümergemeinschaft beglichen hatte. Das geht so nicht. Das Wohngeld kann nicht mit anderen Zahlungen der ET aufgerechnet werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sagt in seiner Urteilsbegründung, dass die Liquidiät der Eigentümergemeinschaft sichergestellt sein müsse. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Gemeinschaft die Aufrechnung anerkennt oder eine Notgeschäftsführung handeln müsse. Zum Beispiel, wenn ein Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft einen Handwerker beauftragt und dafür die Kosten vorlegt.
Urteil: OLG Hamm-AZ:15 Wx 298/08

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