Laut eines Urteils vom Bundesgerichtshofs sind bei Gerichtsklagen, bei denen es sich um Mitgliedschaften in ausländischen Vereinen -die Ferienwohnrechte in Hotelanlagen besorgen- handelt, deutsche Gerichte zuständig.
Im verhandelten Fall ging es um einen ausländischen Verein, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in Hotelanlagen besorgt. Der Schuldner ist in Deutschland ansässig und der Verein in Österreich. Ein deutsches Amtsgericht befand, es sei für diesen Fall nicht zuständig. Dem widersprach der BGH.
Normalerweise werden Gerichtsklagen, die unbewegliche Dinge, wie etwa Immobilien, betreffen, in dem Land verhandelt, in dem die Immobilien stehen.
Nicht so, wenn es wie im oben genannten Fall um eine Mitgliedschaft in einem ausländischen Verein geht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in Hotelanlagen verschafft.
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) AZ: VIII ZR 119/08.
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