Samstag, 16. Januar 2010

LSG Urteil Hartz IV Empfänger- Recht auf eigene Wohnung

Laut eines Urteils des Landessozialgerichts NRW hat ein Hartz IV Empfänger das Recht eine eigene Wohnung anzumeiten. Ein Hartz IV Empfänger muß nicht in einer Obdachlosenunterkunft leben. Im vorliegenden Fall war ein Empfänger von Hartz IV Leistungen ohne Zustimmung des zuständigen Amtes in eine Wohnung gezogen. Die Behörde wollte die Miete für die Wohnung nicht übernehmen. Nach dem Urteil des LSG NRW muß die Behörde die Miete in Höhe einer gängigen Referenzmiete übernehmen, bzw. bezuschussen.
Urteil Landessozialgericht NRW- AZ: L 19 B 297/09.

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