Wenn sich ein Bewerber für eine Arbeitsstelle bewirbt und im Vorstellungsgespräch nach Dingen gefragt wird, die für von Nachteil sein könnten, darf er bei bestimmten Fragen schweigen, bzw. nicht die Wahrheit sagen.
So zum Beispiel, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorlag und diese Strafsache eingestellt wurde.
Der Arbeitgeber hat kein Recht, solche Auskünfte über seinen Bewerber zu bekommen.
Wenn der Bewerber bei der Beantwortung dieser Frage lüge, dürfe ihm das später nicht zur Last gelegt werden, und es darf ihm auch nicht gekündigt werden.
So ein Urteil des Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Das Urteil trägt folgendes Aktenzeichen: Az: 6 AZR 339/11.
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