Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses in einer Formularklausel vereinbarte Umlage der Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung zulässig.
Diese Umlage ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Mieter in unangemessener Weise. Die Umlage von Verwaltungskosten bei Gewerbemietverträgen ist nicht so ungewöhnlich, dass der Mieter damit nicht zu rechnen braucht. Die rechtliche Bewertung ist auch unabhängig von der Höhe der Kosten, die im Einzelfall auf den Mieter zukommen.
Urteil des Bundesgerichtshofs-Aktenzeichen: XII ZR 112/09.
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