Wenn ein Mieter in seiner Mietwohnung die Beseitigung eines Mietmangels nicht zuläßt, kann er nicht die Miete mindern.
Im vorliegenden Fall ist ein Wasserschaden durch eine undichte Wasserleitung entstanden. Die Vermieterin ließ die Decke aufreißen. Zum Schließen des Loches kam es nicht, da der Mieter die Handwerker nicht mehr in die Wohnung ließ.
Der Mieter minderte aufgrund des Loches in der Decke die Miete um 50 % Prozent. Die Vermieterein kündigte dem Mieter fristlos nach monatelangem Mietrückstand.
Die Räumungs-und Zahlungsklage der Vermieterin war in beiden Fällen erfolgreich.
Das Landgericht Karlsruhe argumentierte wie folgt:
Der Mieter habe kein Recht auf Mietminderung, da er den mangelhaften Zustand im Bad selbst zu verantworten habe, indem er die Schließung des Loches verhindert habe.
So ein Urteil des Landgericht Karlsruhe, AZ: 9 S 206/08.
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