Sonntag, 19. Oktober 2014

Urteil-LG Münster zu Kinderlärm

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Das Landgericht Münster stellte in einem Urteil (AZ:08 O 378/08) fest, dass Kinderlärm in der Nachbarschaft kein Grund für eine Schadensersatzforderung sei.
Der 55jährige Käufer, einer Eigentumswohnung hatte den Verkäufer der Wohnung auf Rückzahlung eines Teilbetrages (ca. 10%) des Kaufpreises verklagt. In der Nachbarschaft der vom Käufer erworbenen Immobilie lebt ein Kind mit Autismus, durch dessen Schreien sich der neue Eigentümer bei der Benutzung seiner Terasse gestört fühlte. Der Käufer, ein Polizist sei von der Stadt aufs Land gezogen, um seine Ruhe zu haben. Der Anwalt des Klägers sagte, die Schreierei des Jungen sei ein "Sachmangel".
Der BGH wies die Klage zurück. Kinderlärm aus der Nachbarschaft stelle kein Sachmangel dar, auch nicht das laute Schreien eines behinderten Kindes.

Zitat= "Ob
ein krankes Kind in der Nachbarschaft einen Sachmangel einer Immobilie darstellt, ist sehr problematisch und zweifelhaft, gerade vor dem Hintergrund von Toleranz und der Integration Behinderter. Ich werde deshalb die Klage zurückweisen“,-Zitatende-

begründete der Vorsitzende der Zivilkammer, Georg Bischoff das Urteil.
Wenn jemand eine komplett ruhige Umgebung suche, müße sich derjenige vor dem Erwerb einer Wohnung in der Umgebung erkundigen und umsehen, ob die Gegend seinem Ruhebedürfnis entgegen kommt. Außerdem sollte der potenzielle Käufer den Verkäufer der Immobilie darauf aufmerksam machen, dass er keine Wohnung möchte, in der Kinderlärm zu hören ist.

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