Ein Urteil des Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 U 138/08, sagt, dass ein Türsteher an einer Diskothek, für die Nachbarschaft kein Grund für eine Mietminderung darstellt.
Ein Betreiber eines Internetcafes mit Spielothek, die in der Nähe einer Diskothek liegt, deren Eingang von Türstehern kontrolliert wird, hatte aus diesem Grund eine Mietminderung veranlasst. Seine Gäste fühlten sich durch die Türsteher eingeschüchert.
Der Vermieter dieses Internetcafes klagte gegen diese Mietminderung. Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin gaben dem Vermieter Recht.
Grundsätzlich sei eine Beeinträchtigung des Zugangs durchaus ein Mangel des Umfeld.
Das OLG Rostock sieht in dieser Sache jedoch keinen massiven Mangel. Die Gäste des Internetcafes könnten dieses ebenfalls über einen anderen Eingang an der Straße betreten. So brauchen sie den "einschüchternden" Türstehern nicht über den Weg zu laufen und evtl. angehalten werden.
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