Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes in letzter Instanz (VII ZR 210/08) vom 18.Februar 2009 ist ein Mieter nicht dazu verpflichtet, Fenster und Türen von aussen zu streichen. Das wäre eine "unangemessene Benachteiligung des Mieters", da diese Arbeiten nicht unter das Thema "Schönheitsreparaturen" fallen.
Enthält ein Mietvertrag die Klausel der Verpflichtung des Mieters auch den Außenanstrich von Fenster und Türen vorzunehmen, ist diese Klausel ungültig.
Die Schönheitsreparaturen beinhalten lediglich das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von der Innenseite.
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