Donnerstag, 25. Juni 2009

Grill-Urteile-Tips-Balkon-Garten-Park

Das Grillvergnügen ist eins der liebsten Freizeitvergnügen einer der Höhepunkte des Sommers und macht in geselliger Runde viel Spass.
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Allerdings sorgt das Grillen auf dem Balkon, im Garten oder im öffentlichen Grün wie Parks, Wiesen, etc. immer wieder für Diskussionen. Die einen lieben das Bruzzeln und Braten unter freiem Himmel. Die anderen fühlen sich von dem aufsteigenden Rauch und dem Grillgeruch gestört.
Ein CDU-Politiker fordert jetzt sogar eine Grillsteuer.
Leider ist es tatsächlich so, dass die Müllberge, die nach dem Grillen anfallen, immer häufiger einfach am Grillplatz liegen bleiben.
Manchmal liegt es einfach nur an hoffnungslos überfüllten Papierkörben. Manchmal liegt es aber auch an der Gedankenlosigkeit der grillfreudigen Teilnehmer.
Abhilfe würde hier ein Mitführen von genügend Mülltüten schaffen.
So kann der angefallene Müll-Unrat sofort selbst von jedem Grillenden in die Müllsäcke gegeben und im Hausmüll entsorgt werden.
Denn das anschließende Säubern und Reinigen der Parks nach einem sonnigen Wochenende, an dem in Parks und in öffentlichen Grünflächen Heerscharen von Griller unterwegs waren, kostet die Städte einige Hunderttausende von Euros.
So gesehen, ist eine Grillsteuer für die anschließenden Reinigungaktionen dann schon gerechtfertigt. Vergleichbar mit den Müllgebühren, die für das Abholen und Entsorgen des privaten Hausmülls gezahlt werden.

Besondere Vorsicht ist bei Einweggrills geboten. Einweggrills können den Rasenbereich, auf dem sie abgestellt werden, stark beschädigen und verbrennen. Wer mit Einweggrills arbeitet, sollte eine Betonfläche zum Abstellen suchen oder den Grill mit Steinen bzw. andere feuerfeste Unterlagen unterlegen.
Wenn jeder ein wenig Rücksicht auf seine Mitmenschen und die Umwelt nimmt, sollte auch das Grillen wieder ein freudiges Vergnügen für alle sein.
Grillen auf dem Balkon/Terrasse oder im Garten ist mit gewissen Regeln grundsätzlich erlaubt, es sei denn, der Mietvertrag verbietet das Grillen.
Sollte trotz Verbotes im Mietvertrag gegrillt werden, riskiert man eine Abmahnung seitens des Vermieters. Im schlimmsten Fall, z.B. bei ständigen Verstößen gegen das Verbot, droht die Wohnungs-Kündigung.

Eine Alternative für das Grillen auf dem Balkon können Elektrogrills sein. Wird ein Holzkohlegrill verwendet, verhindern Aluschalen das Tropfen des Fetts in die Glut, sodass nicht zu viel Qualm aufsteigt und sich keine krebserregenden Stoffe bilden. Eine Alternative zu Aluschalen sind: Specksteine, Schiefer, Rharberblätter, Kohlblätter.
Ein wichtiger Punkt ist natürlich, dass die Nachbarn vom aufsteigenden Grillrauch so wenig wie möglich belästigt werden. Ganz vermeiden läßt es sich allerdings nicht, dass der unmittelbare Nachbar den Grillrauch mitbekommt. Eine Einladung des Nachbarn zur Grillfeier oder die Übergabe eines leckeren gegrillten Würstchen für den Nachbarn können schon eine Menge Unfrieden abhalten.
Da sicherlich nicht tagtäglich gegrillt wird, sollten auch "Nicht-Griller" Verständnis zeigen.
Hier noch einige Urteile zum Thema Grillen:

Landgericht Stuttgart (10 T 359/96)
Grillen ist kein "Relikt aus der Steinzeit" - Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar - nicht ein "Relikt aus der Steinzeit". Deshalb darf einem Wohnungseigentümer von den übrigen nicht generell das Grillen (hier: auf der Terrasse) untersagt werden; dreimal pro Jahr ist nicht überzogen.

Das BayObLG (AZ: 2 Z BR 6/99) sagt:
Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist generell gestattet. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr.

LG Stuttgart (AZ: 10 T 359/96)
erlaubt Grillen dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse.

Das Amtsgericht Bonn (AZ: 6 C 545/96)
erlaubt Mietern von April bis September einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse zu grillen.
Die betroffenen Nachbarn sollten 48 Stunden vor dem Grillen informiert werden.
Exzessives Grillen mit viel Rauch und Fettdünsten gleicht einer Belästigung und rechtfertigt gegebenenfalls eine Mietkürzung.

Landgericht Bochum (AZ: 8 KLS 2 Js 359/01)
Spiritus muß nach dem Grillen vom Grill kindersicher entfernt werden. Wenn eine Grillgemeinschaft nach einer Grillfeier eine Flasche mit Brennspiritus stehen lässt, die am nächsten Tag von Kindern gefunden wird (wobei sie explodiert), so machen
sich die zwei "Haupttäter" (hier der Veranstalter der Feier und der "Griller") der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wenn eines der Kinder schwer verbrannt wird.
Hier mussten jeweils 90 Tagessätze a 10 Euro Geldstrafe bezahlt werden.

Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02)
Grillt der Nachbar eines Hauseigentümers im Sommer fast täglich bis nach 22.00 Uhr (und läuft zudem der Fernseher in der Garage), so dass es zu erheblichen
Ruhestörungen und Geruchsbelästigungen kommt, dann kann der beeinträchtigte Nachbar durchsetzen, dass nur noch bis zu vier Mal (zu besonderen Anlässen) gegrillt wird. Da das Haus hier nur zur "Grillseite" hingelüftet werden kann, kommt es in diesem Fall zwangsläufig zu Belästigungen.

Landgericht München I (15 S 22735/03)
16 Grillaktionen pro Sommer werden geduldet, wenn zwei Eigentümer eines Anwesens mit
Garten nicht beweisen können, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (hier angeführt: 16mal in 4 Monaten) über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und wird auch durch Zeugen nicht glaubhaft belegt, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind, so können sie nicht
verlangen, dass der nachbarschaftliche Grillfreund seinen Grill entfernt.

Bayerisches Oberstes Landesgericht (AZ: 2Z BR 49/04)
Was schon da war, muss (meistens) akzeptiert werden: Befindet sich in einer Wohnungseigentumsanlage bereits ein Grillplatz, bevor eine neue Eigentümerin einzieht, so kann sie Jahre später nicht die Beseitigung der (hier 15 Meter von ihrer Wohnung entfernten) Grillanlage verlangen, wenn nicht alle anderen Wohnungseigentümer damit einverstanden sind. Denn beim Abriss würde es sich um eine "bauliche Veränderung" handeln, für die Einstimmigkeit notwendig ist.

Verwaltungsgericht Minden (AZ: 11 K 1863/02)
Werden Nachbarn eines öffentlichen Grillplatzes unerträglich in ihrer Nachtruhe gestört, so genügt es nicht, dass die Kommune als Betreiber des Platzes
per Satzung "Verhaltensvorschriften" zur Benutzung erlässt (die hier aber unkontrolliert blieben und deshalb auch keine Besserung erzielt wurde). Sie muss gegebenenfalls einen "städtischen Ordnungsdienst" einrichten oder den Grillplatz "völlig schließen".

Landgericht Essen (AZ: 10S 438/01)
Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen untersagt, muß der Mieter sich dran halten. Dieses betrifft sowohl einen Holzkohlegrill alsauch einen Elektrogrill.
Ansonsten kann die fristlose Kündigung drohen.

Montag, 15. Juni 2009

Urteil-Türsteher-keine Mietminderung

Ein Urteil des Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 U 138/08, sagt, dass ein Türsteher an einer Diskothek, für die Nachbarschaft kein Grund für eine Mietminderung darstellt.
Ein Betreiber eines Internetcafes mit Spielothek, die in der Nähe einer Diskothek liegt, deren Eingang von Türstehern kontrolliert wird, hatte aus diesem Grund eine Mietminderung veranlasst. Seine Gäste fühlten sich durch die Türsteher eingeschüchert.

Der Vermieter dieses Internetcafes klagte gegen diese Mietminderung. Die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin gaben dem Vermieter Recht.
Grundsätzlich sei eine Beeinträchtigung des Zugangs durchaus ein Mangel des Umfeld.
Das OLG Rostock sieht in dieser Sache jedoch keinen massiven Mangel. Die Gäste des Internetcafes könnten dieses ebenfalls über einen anderen Eingang an der Straße betreten. So brauchen sie den "einschüchternden" Türstehern nicht über den Weg zu laufen und evtl. angehalten werden.

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Donnerstag, 11. Juni 2009

Urteil des BGH-Auto unberechtigt geparkt

Laut einem Urteil des BGH-Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 144/08-vom 05. Juni 2009) muß jemand, der sein Auto unberechtigt auf einem Privatparkplatz abstellt, die Abschleppkosten dafür selbst bezahlen. Ein Mann aus Magdeburg hatte geklagt. Er hatte sein Auto auf einen Kunden Parkplatz eines Einkaufszentrum geparkt, Zigaretten gekauft und war dann ins nahegelegende Fußballstadion gegangen. Der Besitzer des Einkaufszentrum beauftragte ein Unternehmen, das Auto des Mannes abzuschleppen. Der BGH bestätigte diese Maßnahme, mit der Begründung, der Besitzer des Einkaufszentrums wäre im Wege des sogenannten Selbsthilferechts dazu berechtigt gewesen. Damit bestätigte der BGH 2 Urteile der Vorinstanzen. Der Autofahrer muß 150 Euro für die Abschleppkosten zahlen, die Inkassokosten erhält er zurück.

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Donnerstag, 4. Juni 2009

Tipps für guten Espresso

Einen guten schmackhaften Espresso zu zaubern, ist gar nicht so schwer.
Ein wichtiger Punkt ist das Wasser, es muß genügend Sauerstoff haben, frisch und kühl sein. Eine gute Espresso-Maschine, am besten eine reine Espressomaschine, auch unter dem Namen Siebträgermaschinen gehört dazu, siehe hier :

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Natürlich dürfen hochwertige Espresso-Bohnen nicht fehlen. Mit diesen Zutaten sollte einem schmackhaften Espresso nichts mehr im Wege stehen.
Für einen guten Espresso sollte das Wasser innerhalb von 25-30 Sekunden durch das Kaffeemehl laufen. Bei Vollautomaten läuft das Waser oft zu schnell durch das Kaffeemehl, so dass sich keine gute Crema bilden kann.
Hier noch einige zusammengefaßte Tipps, um den perfekten Espresso zu kochen.
Frisches kühles Wasser nehmen und nicht zu hart und nicht weich sein. Leitungswasser sollte zwischen 5 und 7 Grad Härte haben.
Die Brühtemperatur sollte 90 bis 96 Grad betragen.
Der Druck sollte bei 8,5 bis 9 Bar liegen. Nur leider kann man bei Voll-und Halbvollautomaten den Druck nur schlecht beeinflussen.
Für Espresso sollten nur Espresso Bohnen verwendet werden. Die ideale Menge für einen Espresso, egal ob als Cappucino oder Latte Macchiato beträgt zwischen 25 und 30 ml.
Die Espressomaschine sollte öfters gereinigt werden, indem die Maschine durchgespült wird. Auch die Milchdüsen und das Milchsystem mit einem Tuch reinigen.
Außerdem sollte die Espressomaschine regelmäßig entkalkt werden.
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Sonntag, 31. Mai 2009

Kein fristloser Kündigungsgrund

...sind Schadstoffe wie z.B. ein giftiges Holzschutzmittel in Holzpaneelen , die in einer Mietwohnung angebracht sind.
So lautet ein Urteil des Amtsgerichtes Münster mit dem Aktenzeichen: 48 C 61/08.
Eine Belastung der in Boden und Wänden verbauten Materialien bedeute nicht automatisch eine Gesundheitsgefährdung. Hier hatten Mieter, die diverse Holzschutzmittel in ihrer Mietwohnung entdeckten, fristlos gekündigt. Der Vermieter dieser Wohnung hatte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden. Die Mieter müssen nun evtl.mit einer Mietnachzahlung von 3 Monatsmieten plus Zinsen rechnen. (Quelle:KSTA)
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Steuerermäßigung für Leistungen-Wohnstift

Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich ab dem Jahr 2009 bis zu einer Höhe von 1.200€ (vorher 600€) steuerlich geltend machen. Dieses gilt auch für die Bewohner von Wohnstiften, die Dienste des Stiftbetreibers steuerlich geltend machen wollen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) machte in seinem Urteil-AZ:VI R 28/08 darauf aufmerksam, dass der Steuerpflichtige Rechnungen vorlegen kann, aus denen der Leistungserbringer, die Art der Leistung, Inhalt, Zeitpunkt und Kosten hervorgehen. Von der Steuer abzusetzen, sind nur die Personalkosten, nicht die Materialien. (Quelle:KSTA)
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Urteil-Müll entsorgen

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Laut einem Urteil (AZ: 3L 336/08) des Verwaltungsgerichtes Arnsberg ist ein Immobilien Eigentümer dafür zuständig, den Abfall seines Mieters zu entsorgen, so der Immobilienverband (IVD.)
Dies trifft auf stark vermüllte und verdreckte Wohnungen zu,die nicht vom Mieter gereinigt werden. Diese Regel wird damit begründet, dass eine verschmutzte Wohnung wegen Krankheitserregern eine Gefahrenquelle für die anderen Hausbewohner darstellt.
Bei hohen Temperaturen in den Sommermonaten bilden sich im Abfall schnell gesundheitsgefährdende Keime. Im vorliegenden Fall betraf es einen Mieter mit finanziellen Engpässen, der für die Abfallbeseitigung nicht selbst sorgen konnte.
(Quelle:KSTA)