Für die Wirksamkeit eines Park-und Halteverbotes ist es nicht ausschlaggebend, ob man dieses Verbot in Form des Verbotsschildes tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.
So hat das Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 11 C 15/95) in einem Fall entschieden, in dem der Autofahrer seinen Wagen für einen längeren Krankenhausaufenthalt geparkt hatte. In der Zwischenzeit fand dort auf dem Parkplatz ein Straßenfest statt. In diesem Zusammenhang ist das Parken dort verboten worden. Daraufhin wurde der Wagen des Patienten abgeschleppt. Begründung: Bei einem Park-und Halteverbotsschild handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, die mit der Bekanntgabe wirksam wird. Dieses ist bedingt durch das Aufstellen des Schildes.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes-AZ: 3 B 149/01-zu Rechtfertigungen von Falschparkern. Man kann trotz, dass man seine Handynummer sichtbar ans Auto heftet, um im Abschleppfall angerufen zu werden, das Abschleppen seines Autos nicht verhindern.
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Sonntag, 6. September 2009
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