Verzugszinsen dürfen nicht nur bei Gewerbetreibenden und Firmen berechnet werden, sondern, was viele Menschen nicht wissen, auch bei Privatpersonen.
Voraussetzung für das Berechnen von Verzugszinsen ist der Verzug einer ausstehenden Zahlung.
Die gesetzliche Höhe der Verzugszinsen für Privatleute liegt laut § 288 des BGB bei 5 Prozent. Für Geschäftsleute und Firmen beträgt der Verzugszins 8 Prozent. Dazu kommt der sogenannte Basiszins in Höhe von derzeit 0,12 Prozent, der von der Europäischen Zentralbank errechnet wird. Der Basiszins wird zwei mal jährlich, zum 01. Juli und zum 01. Januar neu errechnet.
Die Höhe der Verzugszinsen für Privatleute liegt zur Zeit bei 5,12 Prozent.
Die Höhe der Verzugszinsen für Geschäftsleute liegt zur Zeit bei 8,12 Prozent.
Wann dürfen Verzugszinsen berechnet werden?
Gerät ein Verbraucher mit der Zahlung in Verzug, muß er erst angemahnt werden. Mit dem Zeitpunkt der Mahnung dürfen Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Die meisten Firmen schicken jedoch erst eine Mahnung und weisen in dieser ersten Mahnung daraufhin, dass bei weiterer Nichtbezahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Verzugsgebühr fällig wird.
Einige Ausnahmen bestätigen die Regel:
Wird in einer Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Zahlungstermins von 30 Tagen Verzugszinsen fällig werden, dann können direkt in der ersten Mahnung Verzugszinsen berechnet werden.
Ist eine Zahlungsfrist von etwa 14 Tagen angegeben, muß der Rechnungssteller den Verbraucher erst mahnen, bevor Verzugszinsen berechnet werden können.
Bei regelmäßigen festen Zahlungsterminen ist automatisch (ohne Mahnung) ein Zahlungsverzug da, sobald der Zahlungstermin überschritten ist.
Beispielsweise bei der Mietzahlung, die bis zum dritten Werktag des nächsten Monats gezahlt werden muß. Es sei denn, im Mietvertrag ist ein individueller Zahlungstermin benannt. Dann gilt der im Mietvertrag genannte Termin zur Mietzahlung.
Bei Geschäftsleuten und Firmen ist es so, dass diese auch ohne explizite Mahnung oder einem Hinweis auf der Rechnung in Verzug geraten.
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