Ein Wohnungseinbruch an sich ist schon ärgerlich genug. Doch damit nicht genug, auch die Versicherung bereitet manchmal Ärger. Wann tritt denn der Versicherungsfall bei einem Wohnungseinbruch ein.
Normalerweise zählt das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung oder in ein Haus zum Einbruchdiebstahl und wird von der Hausratversicherung abgedeckt.
Der Unterschied zum einfachen Diebstahl ist die sichtbare Beschädigung von Haus-und Terassentüren und Fenstern.
Wer ein gewaltsames Eindringen in seine Wohnung, bzw. in sein Haus nachweisen kann, darüber hinaus die ausreichende Sicherung der Wohnungseingänge nachweisen kann, kommt in den Genuß des Versicherungsschutzes. So ein Urteil des OlG-Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 9 U 87/04.
Alle Wertgegenstände, die sich in der Wohnung befinden, sollten in einer Liste protokolliert werden. Idealerweise sollte auch ein Foto von den Wertgegenständen gemacht werden.
Von den Hausratversicherungen wird nach einem Einbruchdiebstahl eine "Stehlgutliste"
angefordert.
Auf dieser Stehlgutlise muß der Versicherungsnehmer alle fehlenden Gegenstände aufführen und die Liste-unverzüglich- an die Hausratversicherung und die Polizei weiterleiten.
Der Schutz der Hausratversicherung gilt unter Umständen auch für Einbrüche in Hotelzimmer oder Ferienwohnungen.
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