Samstag, 2. April 2011

Urteil OLG Dresden zu Beerdigungskosten

Wenn kein Erbe zu ermitteln ist und die Beerdigungskosten noch nicht beglichen sind, darf das Beerdigungsinstitut die Kosten nicht vom Konto des Verstorbenen abbuchen.
Rechnungen dürfen nur in dringenden Fällen vom Konto des Erblassers gezahlt werden.
Im vorliegenden Fall war kein Erbe zu finden. Der Freistaat Sachsen war der einzige festzustellende Erbe.
Das Gericht hatte die Beerdigungskosten vom Girokonto der Frau beglichen.
Der Freistaat Sachsen legte daraufhin Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde recht. Die Urteilsbegründung lautete:"Der Wunsch des Beerdigungsunternehmens, dass die Rechnung bezahlt zu bekommen, ist zwar verständlich. Im Vorgergrund stünden aber die vermögensrechtlichen Interessen des endgültigen Erben. Zu dessen Lasten dürfe das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen. Das war hier in dem Fall nicht so.
Urteil: OLG Dresden AZ:17 W 510/10
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsverein.

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