Wenn in einem Mehrfamilienhaus keine andere Möglichkeit außer dem Treppenhaus gegeben ist, um einen Kinderwagen abzustellen, ist dies erlaubt.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Kinderwagen, der regelmäßig im Treppenhaus abgestellt wurde, weil der Kinderwagen nicht ín den Aufzug passte. Die Mieter, denen der Kinderwagen gehörte, wohnten im 2.Stock. Da der Aufzug zu klein war, um den Kinderwagen zu transportieren, hätten sie den Kinderwagen tagtäglich-wahrscheinlich mehrere Male- in den 2. Stock über die Treppe tragen müssen.
Das mag bei einem Buggy ja noch angehen, aber ein großer Erstlingskinderwagen hat schon ein beträchtiges Gewicht.
So argumentierten die Mieter vor Gericht, dass es ihnen nicht zuzumuten wäre, den Kinderwagen täglich über die Treppe in die Wohnung zu tragen.
Das Landgericht Berlin gab in seinem gesprochenen Urteil den Mietern recht-auch das Thema Brandschutz galt in diesem Fall nicht als Gegenargument.
Rechtsprechung Landgericht Berlin: Aktenzeichen: 63 S 487/08.
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