Wenn ein Rückflug erheblich nach vorne verlegt wird, kann unter Umständen Anspruch auf Kostenerstattung bestehen. Mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt wurden "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt", die "nicht beliebig unterschritten werden" durften.
So urteilten das Amtsgericht Hannover mit dem Aktenzeichen: 519 C 7511/08 und das Amtsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen: 232 C8790/08.
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Dienstag, 17. November 2009
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