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Dienstag, 16. Oktober 2012
Urteil zu Befristung von Gutscheinen
Gutscheine haben in der Regel eine Gültigkeit von 3 Jahren. Wenn nun eine Firma auf einer Internetplattform herunterladbare Gutscheine anbietet, darf deren Gültigkeit nicht auf ein Jahr begrenzt werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen in seinen AGBs die Gültigkeit der Gutscheine auf ein Jahr festgelegt.
Die Befristung der Gutscheine auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken einer grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung
unwirksam.
So ein Urteil des Kölner Amtsgerichts vom 04.05.2012
mit dem Aktenzeichen 118 C 48/12.
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