Montag, 20. Oktober 2014

Muttermilch gut gegen Allergien

Neugeborene, die gestillt werden, verfügen in der Regel über einen höheren Schutz vor Allergien und Neurodermitis.
Neurodermitis etwa liegt in den Genen und kann vererbt werden. Bei Vorerkrankungen der Eltern besteht ein ca. 70 prozentiges Risiko für das Baby, ebenfalls an Neurodermitis zu erkranken.

Ein Kind, welches ca. 4-6 Monate ausschließlich mit Muttermilch ernährt wird, haben einen höheren Schutz vor Allergien und Neurodermitis.
Wenn eine Mutter aus welchen Gründen auch immer nicht stillen kann, sollte bei Risiko Kindern eine hypoallergene Babymilch gegeben werden. In der hypoallergenen Säuglingsnahrung sind die Bestandteile der Kuhmilcheiweiße zerlegt.
So hat das Immunsystem des Kindes die Chance, die Eiweiße nicht mehr als Fremdkörper zu erkennen. Leidet ein Kind bereits unter Neurodermitis, kommt eine stark hydrolisierte Milch in Frage.
Mit der Zufütterung von Beikost sollte man bis zum fünften Monat warten. Wenn man zu früh mit der Beikost beginnt, kann sich unter Umständen das Risiko von Neurodermitis erhöhen. Wenn man ausschließlich stillt, sollte man als stillende Mutter für ausreichend Vitamine und Spurelemente sorgen.

Bei einer Allergie gegen Hausstaubmilben, kann man einige Vorsichtsmaßnahmen entwickeln. Für Matratzen gibt es zum Beispiel milbendichte Überzüge. Unter Umständen kann man einen Teil der Ausgaben bei Krankenkasse geltend machen. Dazu ist natürlich ein Artest mit der Angabe der Allergie nötig.
Schimmelpilze können ebenfalls Allergien auslösen. Hier ist regelmäßiges Lüften notwendig, damit sich die Schimmelpilze nicht ausbreiten.
Rauchen in der Schwangerschaft erhöht das Risiko für Kinder an Allergien zu erkranken. Rauchen in der Schwangerschaft und in Gegenwart von kleinen Kindern sollte tabu sein.
Wissenschaftler an der Charite in Berlin arbeiten zur Zeit an einem Impfwirkstoff in Form einer Schluckimpfung gegen Neurodermitis. Diese Impfung hat das Ziel das Immunsystem über bestimmte Bakterien zu stärken.

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Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer, wie viele Tage

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch, wie viele Urlaubstage im Jahr stehen einem Arbeitnehmer zu?
Generell hat laut dem Bundesurlaubsgesetz ein Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr.
Der Gesetzgeber geht von einer 6 Tage Woche aus, das heißt, der Samstag wird als Arbeitstag mit hinzu gerechnet. Alle Kalendertage, die kein Sonntag oder Feiertage sind, werden als Werktage bezeichnet.
Wer nun 5 Arbeitstage in der Woche hat, hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Man rechnet 4 Wochen mal 5 Arbeitstage oder eben 6 Arbeitstage.

Die gesetzliche Urlaubsregelung kann in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen individuell geändert und geregelt werden.
Übrigens, auch Teilzeitkräften und Praktikanten steht ein voller Jahresurlaub in Höhe von 20 Werktagen zu. Hierbei ist die Grundlage, wie viele Tage der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Wie viele Stunden er arbeitet, ist nicht von Belang.
Leistet ein Teilzeitmitarbeiter seine 20 Stunden an 2 Tagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zu.

Wer einen neuen Arbeitsvertrag antritt, muß in der Regel erst einmal 6 Monate arbeiten, bevor der Arbeitnehmer einen ersten Urlaub in Anspruch nehmen kann.
Wer nur einen Teil des Jahres in einem Unternehmen arbeitet, kann auch nur einen Teilurlaub nehmen. Das heißt, der Jahresurlaub wird durch 12 Monate geteilt und dann mit den Monaten, die man gearbeitet hat, multipliziert.
Hat also ein Arbeitnehmer 6 Monate gearbeitet, hätte er gesetzlichen Anspruch auf 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche).
Auch hier kann ein Einzelvertrag, eine betriebliche Vereinbarung oder ein Tarifvertrag die Urlaubswartezeit verkürzen. Verlängern darf der Arbeitgeber die Wartezeit nicht.

Der Zeitpunkt des Urlaubs muß mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden und zu den betrieblichen Verhältnissen passen. Der Arbeitgeber kann zwar den Zeitpunkt vorgeben, muß aber die Urlaubszeit Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Der Urlaub sollte, um einen Erholungseffekt zu haben, an 12 Werktagen am Stück genommen werden.
In Einzelfällen kann der Urlaubswunsch auch abgelehnt werden. Etwa, wenn zur gleichen Zeit schon einige Arbeitnehmer Urlaub beantragt haben, Schulferien-hier haben Arbeitnehmern mit Kindern Vorrang vor Kinderlosen, während des Weihnachtsgeschäftes im Verkauf, die Buchhaltung zum Ende des Jahres, bei Inventurarbeiten, bei plötzlichen personellen Engpässen, hohen Produktionsnachfragen und ähnliches.

Übrig gebliebene Urlaubstage aus dem Vorjahr dürfen mit ins neue Jahr übertragen werden und müssen bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ansonsten sind die Urlaubstage verfallen.
Aber auch hier gilt, eine persönliche Absprache mit dem Chef ist in den meisten Fällen möglich.

Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird, muß er dies durch ein ärztliches Artest nachweisen. Das Artest und die Krankmeldung muß sofort (also noch im Urlaub) an die Firma weitergeleitet werden.
Der Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer länger andauernden Krankheit in voller Höhe bestehen.

Viele Arbeitnehmer lassen sich Urlaubstage auszahlen. Das ist laut Gesetz nicht erlaubt. Denn der Urlaub dient zur Erholung, was mit einer Geldauszahlung so nicht gewährleistet ist.

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Sonntag, 19. Oktober 2014

Urteil-LG Münster zu Kinderlärm

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Das Landgericht Münster stellte in einem Urteil (AZ:08 O 378/08) fest, dass Kinderlärm in der Nachbarschaft kein Grund für eine Schadensersatzforderung sei.
Der 55jährige Käufer, einer Eigentumswohnung hatte den Verkäufer der Wohnung auf Rückzahlung eines Teilbetrages (ca. 10%) des Kaufpreises verklagt. In der Nachbarschaft der vom Käufer erworbenen Immobilie lebt ein Kind mit Autismus, durch dessen Schreien sich der neue Eigentümer bei der Benutzung seiner Terasse gestört fühlte. Der Käufer, ein Polizist sei von der Stadt aufs Land gezogen, um seine Ruhe zu haben. Der Anwalt des Klägers sagte, die Schreierei des Jungen sei ein "Sachmangel".
Der BGH wies die Klage zurück. Kinderlärm aus der Nachbarschaft stelle kein Sachmangel dar, auch nicht das laute Schreien eines behinderten Kindes.

Zitat= "Ob
ein krankes Kind in der Nachbarschaft einen Sachmangel einer Immobilie darstellt, ist sehr problematisch und zweifelhaft, gerade vor dem Hintergrund von Toleranz und der Integration Behinderter. Ich werde deshalb die Klage zurückweisen“,-Zitatende-

begründete der Vorsitzende der Zivilkammer, Georg Bischoff das Urteil.
Wenn jemand eine komplett ruhige Umgebung suche, müße sich derjenige vor dem Erwerb einer Wohnung in der Umgebung erkundigen und umsehen, ob die Gegend seinem Ruhebedürfnis entgegen kommt. Außerdem sollte der potenzielle Käufer den Verkäufer der Immobilie darauf aufmerksam machen, dass er keine Wohnung möchte, in der Kinderlärm zu hören ist.