Freitag, 26. Dezember 2014

Winterdienst steuerlich absetzbar

Wer als Hauseigentümer, Vermieter oder Mieter einen Winterdienst zum Schnee schippen und der Räumpflicht beauftragt, kann die Aufwendungen dafür bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies gilt auch dann , wenn die Schneebeseitugung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt.
So hat das Finanzgericht Berlin in einem Urteil entschieden.
Allerdings sieht die Finanzverwaltung dies etwas anders. Die Finanzverwaltung sieht nur die Kosten als gegeben an, die für Arbeiten auf einem privaten Gelände anfallen. Infolgedessen hat die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Steuerzahler, die für die Winterdienste jemanden beauftragt haben, können sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Das Verfahren läuft unter dem folgdenden Aktenzeichen: VI R 55/12.

Die Kosten für einen Winterdienst sollten in jeden Fall als haushaltsnahe Dienstleitungen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Voraussetzung dafür ist eine Rechnung vom Dienstleister und die Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Dienstleisters.

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