Sonntag, 7. Februar 2010

Urteile zu Hundegebell-Nachbarschaft

Gerichtsurteile zu "Wann und wie lange darf ein Hund bellen?"
Bellende Hunde gehören zum Leben dazu.
Nur, wenn die Hundebellerei über Stunden andauert und schlimmstenfalls in der Nacht den Schlaf raubt, ist die Toleranz der meisten Menschen zu Ende.
In einem Urteil des OLG Oberlandesgericht Köln mit dem Aktenzeichen 12 U 40/93, legten die Richter bestimmte Grenzen für die Hundebellerei fest. Andauerndes Hundegebell darf nur in Zeiten, außerhalb in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr
und in der Nachtzeit von 22 und 6 Uhr morgens, zu hören sein. Dabei dürfen die Zeiten, in denen die Hunde bellen dürfen, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt nicht länger als 30 Minuten sein.
Die Lautstärke der Bellerei ist hierbei untergeordnet. Auch ein ständiges Jaulen und Wimmern über Stunden anhaltend ist schwer zu ertragen und behindert die Konzentration, bzw. die Ruhe der Nachbarn. Bestimmte Geräusche gehen auch bei geringem Geräuschpegel in das Bewusstsein der Menschen über.

Ob Hunde allerdings immer so erzogen werden können, dass sie sich an die "gerichtlichen vorgegebenen Zeiten" halten, steht auf einem anderen Blatt.
In einer guten Nachbarschaft ist sicherlich Toleranz und Verständnis da, für bestimmte Zeiten (junge Hunde, Krankheit, etc.) in denen vermehrt Hundegebell auftritt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Nachbarn in einem vernünftigen Gespräch über Sonderfälle informiert werden.

Manchmal wissen die Hundebesitzer gar nicht, dass ihr Hund, sobald sie aus dem Haus sind, stundenlang bellt. Auch hier sollte man das Gespräch mit dem Nachbarn suchen-nach Möglichkeit, bevor die eigene Toleranzgrenze erreicht ist.
Gelegentliches Hundegebell wie zum Beispiel zur Begrüßung, muß hingenommen werden und stellt in der Regel kein Problem dar.

In strengen Fällen können bei Zuwiderhandlung Ordnungsstrafen bis zu 5.000 Euro ausgesprochen werden.
In einem weiteren Rechtsprechung erlaubt das Urteil des Amtsgerichts Köln, Az: 130 C 275/00, wegen unzumutbarem Hundegebell vom Nachbargrundstück eine Mietkürzung der Miete. In diesem Fall muß der Vermieter die fehlende Miete vom Hundebesitzer zurückfordern.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen, OVG-Az: 1 B 215/09, erlaubte die Sicherstellung von zwei Dobermännern, die durch ihr nächtliches Dauergebell die Nachbarschaft um den Schlaf brachten.
Der Hundebesitzer hatte in diesem Fall trotz mehrfacher Aufforderung und Beschwerden
nicht reagiert. Die Hunde wurden unter Berufung auf das Bremer Polizeigesetz in amtlichen Gewahrsam genommen und ins Tierheim gebracht. Damit ist im Prinzip keinem geholfen- die Tiere sind verstört und der Hundebesitzer ist ärgerlich. Ein Entgegenkommen des Hundesbeitzers im Vorhinein hätte diese Situation verhindern können.
Grundsätzlich sind Tiere so zu halten, "dass niemand von den Tiergeräuschen mehr als nur geringfügig belästigt wird".
Bestimmungen, ob und wann Hunde in einem Wintergarten und am Samstag bellen dürfen, gibt es noch nicht. Dies muß noch nachgeholt werden.
Übermäßiges und langanhaltendes Hundebellen ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen. So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Az: 10 AS 1074/10.

In einer gut funktionierenden Nachbarschaft kann man in der Regel über alles sprechen. Mit Rücksichtnahme auf die Nachbarn und das Zusammenleben untereinander, kann ein gut erzogener Hund durchaus eine Bereicherung sein.

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Donnerstag, 4. Februar 2010

Wohnungseinbruch-wann zahlt Versicherung

Ein Wohnungseinbruch an sich ist schon ärgerlich genug. Doch damit nicht genug, auch die Versicherung bereitet manchmal Ärger. Wann tritt denn der Versicherungsfall bei einem Wohnungseinbruch ein.
Normalerweise zählt das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung oder in ein Haus zum Einbruchdiebstahl und wird von der Hausratversicherung abgedeckt.
Der Unterschied zum einfachen Diebstahl ist die sichtbare Beschädigung von Haus-und Terassentüren und Fenstern.
Wer ein gewaltsames Eindringen in seine Wohnung, bzw. in sein Haus nachweisen kann, darüber hinaus die ausreichende Sicherung der Wohnungseingänge nachweisen kann, kommt in den Genuß des Versicherungsschutzes. So ein Urteil des OlG-Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 9 U 87/04.
Alle Wertgegenstände, die sich in der Wohnung befinden, sollten in einer Liste protokolliert werden. Idealerweise sollte auch ein Foto von den Wertgegenständen gemacht werden.
Von den Hausratversicherungen wird nach einem Einbruchdiebstahl eine "Stehlgutliste"
angefordert.
Auf dieser Stehlgutlise muß der Versicherungsnehmer alle fehlenden Gegenstände aufführen und die Liste-unverzüglich- an die Hausratversicherung und die Polizei weiterleiten.
Der Schutz der Hausratversicherung gilt unter Umständen auch für Einbrüche in Hotelzimmer oder Ferienwohnungen.
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Dienstag, 2. Februar 2010

Bonuspunkte von Fluggesellschaften

Der BGH, Bundesgerichtshof hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen Xa ZR 37/09 entschieden, dass Fluggesellschaften die Gültigkeitsdauer von Bonuspunkten nicht drastisch kürzen. Demnach ist eine Verfallsfrist für LTU-Redpoints nicht wirksam.
Vielflieger konnten die gesammelten Punkte im ungünstigsten Fall nur noch innerhalb von 6 Monaten einlösen.
Zuvor betrug der Zeitraum 60 Monate.
Den verkürzten Zeitraum sahen die Richter als eine unbillige Benachteiligung des Reisenden.

Montag, 1. Februar 2010

Gutschein für Neukunden bei HSE

Bei HSE gibt es für Neukunden einen Gutschein in Höhe von 5 Euro.
Dieser Gutschein ist gültig bis zum 28.02.2010. Der Gutscheincode lautet:
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und gilt ab einem Bestellwert von 30 Euro bei HSE (Home Shopping Europe GmbH). HSE ist ein geprüfter E-Shop vom Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V. und vom TÜV Service tested. Hier gehen Sie auf Nummer sicher.



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